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Nordic Club Liechtenstein
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Statuten des Vereins «Nordic Club Liechtenstein»

Von der Generalversammlung verabschiedet am 22.Juni 2010

Alle Personen und Funktionsbezeichnungen, die in diesen Statuten aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwenden werden, gelten sprachlich auch in der weiblichen Form.

I. ALLGEMEINES

Art. 1: Name, Sitz
1. Unter dem Namen “Nordic Club Liechtenstein", kurz "NCL" besteht ein Verein im Sinne von Art. 246
ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Schaan.
3. Der Nordic Club Liechtenstein setzt sich für sauberen Sport ein und verpflichtet sich ausdrücklich dem WADA-Code.
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Art. 2: Dauer
Die Dauer des Vereins ist nicht beschränkt.

II. ZWECK

Art. 3: Zweck
1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung und Stärkung des nordischen Skisports in Liechtenstein.
2. Der Verein betreibt kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe.

III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4: Mitgliedschaftsformen
1. Die Mitglieder teilen sich in Kadermitglieder, Aktivmitglieder und Gönner auf.
2. Als Kadermitglieder gelten natürliche Personen, die über eine Rennlizenz „Nordisch“ verfügen.
3. Als Aktivmitglieder gelten natürliche Personen, welche über keine Rennlizenz „Nordisch“ verfügen.
4. Als Gönner gelten natürliche und juristische Personen, die einen von der Generalversammlung festgesetzten Mindestgönnerbeitrag leisten. Gönner können auch Mitglieder des Vereins sein.
5. Solange Mitglieder des Vereins noch nicht im 16. Lebensjahr sind, müssen für ihre Aufnahme in den Verein zwingend deren gesetzliche Vertreter, Erziehungsberechtigte oder Eltern zusätzlich Mitglied des Vereins werden.
6. Die Mitglieder des Vereins können ausdrücklich in anderen Skiclubs Liechtensteins Mitglied sein und auch bei einer Aufnahme in den Verein dort Mitglied bleiben.

Art. 5: Aufnahme
1. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand des Vereins.
2. Entweder ist das Aufnahmegesuch durch die Person selbst zu stellen oder durch gesetzliche Vertreter, Erziehungsberechtigte oder Eltern.
3. Ein die Aufnahme ablehnender Beschluss des Vorstands kann mit Beschwerde an die Generalversammlung weiter gezogen werden, die endgültig über die Aufnahme entscheidet.

Art. 6: Austritt
Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung auf Ende eines jeden Vereinsjahres erfolgen.

Art. 7: Ausschluss
1. Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Mitglied wegen Zuwiderhandlung gegen die Zweckbestimmung, Nichtbezahlung der Beiträge oder aus anderen wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder an der Generalversammlung.
2. Im Falle der Ausschliessung erfolgt weder eine vollumfängliche noch eine teilweise Rückerstattung des Beitrages für das laufende Vereinsjahr.

IV. ORGANISATION

Art. 8: Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle / Rechnungsrevisoren

A. GENERALVERSAMMLUNG

Art. 9: Zusammensetzung, Stimmrecht
1. Die Generalversammlung setzt sich aus allen stimm- und wahlberechtigten Mitgliedern zusammen.
2. Stimm- und Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Generalversammlung im 16. Lebensjahr sind.
3. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch einen Vertreter erfolgen, der über eine schriftliche Vollmacht des Mitgliedes, das sich vertreten lässt, verfügen muss. Der Vertreter selbst muss auch Mitglied des Vereins und selbst stimm- und wahlberechtigt sein. Ein Mitglied kann mehrere Stimmen vertreten, sofern alle mit Vollmacht ausgewiesen sind.

Art. 10: Einberufung
1. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten einberufen.
2. Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich bis spätestens Ende Juni abzuhalten.
3. Die Einberufung der Generalversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes derselben zu erfolgen. Die Absendung der Einladung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung erfolgen. Die Einladung kann auch per e-Mail oder gleichartigem Kommunikationsmittel erfolgen.
4. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für nötig erachtet, oder wenn dies von wenigstens einem Drittel der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder verlangt wird. Das Verlangen ist unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstand es schriftlich zu stellen. In diesem Falle ist die ausserordentliche Generalversammlung binnen Monatsfrist nach Eingang dieses Verlangens einzuberufen.

Art. 11: Zuständigkeit
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes;
b) Festsetzung des Budgets und der Mitgliederbeiträge Aktive und Kader;
c) Wahl und Abberufung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
d) Wahl der Kontrollstelle;
e) Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
f) Erledigung der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuches;
g) Ausschluss von Mitgliedern;
h) Änderung der Statuten;
i) Auflösung und Liquidation des Vereins;

Art. 12: Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
1. Die ordentliche Generalversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig.
2. Soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die Generalversammlung mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmabgaben werden nicht gezählt.
3. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nicht eine geheime Abstimmung beschliesst.
4. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmabgaben werden nicht gezählt.

Art. 13: Versammlungsleitung
1. Der Präsident führt in der Generalversammlung den Vorsitz. Er eröffnet, leitet, vertagt und schliesst die Generalversammlung.
2. Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn die Generalversammlung die Behandlung wegen Dringlichkeit mit zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschliesst.

Art. 14: Protokoll
1. In jeder Generalversammlung ist ein Protokoll mit einer Anwesenheitsliste unter Angabe der vertretenen Stimmen zu führen. Der Protokollführer wird vom Präsidenten bestimmt.
2. Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Das Protokoll ist in möglichster Kürze zu führen. Es hat Anträge in ihrem Wortlaut sowie die Abstimmungsart und das Abstimmungsergebnis festzuhalten. Die Genehmigung obliegt der nächsten Generalversammlung.

Art. 15: Fragerecht
In jeder Generalversammlung können nach Erschöpfung der Tagesordnung kurze mündliche Anfragen an den Vorstand gerichtet werden. Der Präsident oder ein von ihm ersuchtes Vorstandsmitglied ist gehalten, die Anfragen mündlich zu beantworten oder die Gründe für die Verschiebung oder Ablehnung der Beantwortung bekannt zu geben.

B. VORSTAND


Art. 16: Zusammensetzung, Amtsdauer
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, sowie dem Chef Finanzen, dem Chef Nordisch, dem Chef Breitensport sowie weiteren Vorstandsmitgliedern. Der jeweilige Chef Nordisch des Liechtensteinischen Skiverbandes ist nicht Mitglied des Vorstandes, kann aber auf Einladung des Vorstandes in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes müssen auch Mitglieder des Vereins sein.
3. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Um zu vermeiden dass die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder gleichzeitig endet, erfolgt die Wahl des Präsidenten, Chef Finanzen, Chef Breitensport anlässlich der gleichen Generalversammlung und des Vizepräsidenten, Chef Nordisch alternierend an der Generalversammlung des folgenden Jahres.
4. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der Vorstand die Geschäfte verantwortlich weiter zuführen, bis eine Neubestellung erfolgt ist.

Art. 17: Ehrenamtlichkeit
Die Vorstandsmitglieder üben die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, Spesen und Reisekosten.

Art. 18: Ersatzbestellung
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, wird für den Rest der Amtsdauer vom verbleibenden Vorstand umgehend ein neuer Vertreter bis zur nächsten GV bestellt. Dann muss dieser von der nächsten GV bestätigt werden

Art. 19: Einberufung, Vorsitz
1. Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds unter Angabe der Traktanden sowie von Ort und Zeit einberufen.
2. Im Vorstand führt der Präsident und bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident den Vorsitz. Kann auch der Vizepräsident nicht an der Sitzung teilnehmen, so übernimmt das amtsälteste Mitglied den Vorsitz.

Art. 20: Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ordnungsgemäss eingeladen und anwesend sind. Vertretung von Vorstandsmitgliedern ist ausgeschlossen.
2. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es besteht Stimmzwang. Eine Enthaltung gilt somit als Neinstimme, ausser die Enthaltung zur Abgabe einer Stimme gründet darauf, dass das sich das der Stimme enthaltende Vorstandsmitglied auf einen Ausschlussgrund (aus persönlichen oder geschäftlichen Gründen befangen) berufen kann. Der Präsident hat im Falle der Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, aber nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands (Zirkularbeschlüsse). Sie werden an der nächsten Sitzung des Vorstandes nachprotokolliert.

Art. 21: Zuständigkeit
1. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die durch diese Statuten nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen sind.
2. Zum Wirkungskreis des Vorstands gehören insbesondere:
a) die Aufnahme neuer Mitglieder;
b) die Erstattung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung;
c) die Vorbereitung der Geschäfte und die Einberufung der Generalversammlung;
d) die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
e) die Ausarbeitung von Richtlinien zu Handen der Generalversammlung sowie der Erlass von Reglementen;
f) die Bestellung von Ausschüssen für einzelne Fachgebiete und die Einsetzung von Arbeitsgruppen für besondere Projekte;
g) die Antragstellung über den Ausschluss von Mitgliedern;
h) Anstellung einer Sekretärin zur Unterstützung der Aufgaben des Vorstandes und Führung des Vereinsbüros.
3. Der Vorstand hat die Kompetenz, in wichtigen und zeitlich dringenden Angelegenheiten unvorhergesehene Ausgaben zu genehmigen, auch wenn diese am Jahresende zu einer Überschreitung des Budgets führen werden. Die Überschreitung darf jedoch höchstens 10% des bewilligten Budgets betragen.
4. Der Vorstand kann bestimmte Geschäfte dem Präsidenten zur selbständigen Erledigung übertragen.

Art. 22: Vertretung nach aussen, Zeichnungsrecht
1. Der Präsident vertritt den Verein und den Vorstand nach aussen. Er unterzeichnet die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstands kollektiv zu Zweit.
2. Alle Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweit. Der Präsident und der Chef Finanzen haben je eine Einzelzeichnungsberechtigung auf dem Vereinskonto für finanzielle Geschäfte bzw. Zahlungsverkehr im Sinne einer effizienten Abwicklung der finanziellen Geschäfte. Ermöglicht die finanzielle Lage Reserven zubilden, sollte ein spezielles Reservekonto eingerichtet werden, auf welchem nur das Kollektivzeichnungsrecht zu Zweit für alle Vorstandsmitglieder gilt

Art. 23: Abberufung
Mitglieder des Vorstandes können von der Generalversammlung wegen pflichtwidrigen Verhaltens abberufen werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln aller an der Generalversammlung anwesenden und vertretenen Stimmen.

Art. 24: Protokoll
1. Über jede Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll hat die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse zu enthalten. Liegen dem Beschluss schriftliche Anträge oder Entwürfe zugrunde, kann auf diese verwiesen werden.

C: Revisionsstelle / Rechnungsrevisoren

Art. 25: Wahl, Amtsdauer
1. Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle bzw. Rechnungsrevisoren
2. Die Amtsdauer der Revisionsstelle bzw. Revisoren beträgt drei Jahre.

Art. 26: Aufgaben
Die Revisionsstelle bzw. die Revisoren haben die Ordnungsmässigkeit und die Richtigkeit der Buchführung und der Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

V. FINANZEN

Art. 27: Beiträge
1. Die Mittel zur Verfolgung des Zweckes werden von den Mitgliedern aufgebracht durch jährliche, ordentliche Mitgliedsbeiträge und allenfalls zusätzlich durch Gönnerbeiträge.
2. Die jährlichen, ordentlichen Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung bestimmt.

Art. 28: Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

Art. 29: Geschäftsjahr
1. Das Vereinsjahr dauert vom 1.Juni bis 31.Mai des darauffolgenden Jahres.
2. Die Jahresrechnung wird auf den 31. Mai abgeschlossen.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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Art. 30: Statutenänderungen
Statutenänderungen können von der Generalversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

Art. 31: Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann von der Generalversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Art. 32: Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen alle vorgängig erlassenen und treten am Tage ihrer Annahme durch die Generalversammlung in Kraft.

 


Schaan: 22. Juni 2010
UNTERSCHRIFTEN DES VORSTANDES

Arnold Batliner, Präsident
Martin J. Matt, Vizepräsident, Marketing und Kommunikation
Anton Frommelt, Chef Nordisch
Gabriel Von Grünigen, Chef Breitensport
Thomas Hanselmann, Projekte und Sonderaufgaben
Kathrin Tschütscher, Chefin Finanzen
Michael Biedermann, Vertreter Nordic Club Liechtenstein im LSV Rat

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